Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -



 

 

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) 

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Interessant für Hausverwalter und WEG-Eigentümer bzw. WEG-Mitglieder !

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 2.6.2005, Az: V ZB 32/05, ("Olympiadorf München") in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) teilweise als rechtsfähig anzusehen ist. Die WEG kann daher in Angelegenheiten, die das Verwaltungsvermögen betreffen und damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten oder Forderungen selbst klagen oder verklagt werden. Damit können auch die Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf deren (Verwaltungs-) Vermögen zugreifen und z.B. die der Gemeinschaft zustehenden Forderungen gegen Wohnungseigentümer pfänden.

Aufgrund der Rechtsfähigkeit der WEG und der damit verbundenen Haftung der WEG dürfte eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur noch selten in Betracht kommen, so z.B. wenn sich die Wohnungseigentümer neben der WEG eindeutig auch noch persönlich verpflichten wollten.  

 

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©  Sven Predeschly