Predeschly Rechtsanwälte

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Steuerhinterziehung (Verjährung, Nachforderung, Selbstanzeige) 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 17.07.2006

 

Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre (Ausnahmen: gewerbsmäßige Steuerhinterziehungen gelten nach § 370a AO als Verbrechen und die strafrechtliche Verjährung tritt erst nach 10 Jahren ein). Nachdem eine Steuerhinterziehung sowohl durch aktives Tun (falsche Angaben) als auch durch passives Tun (fehlende Angaben) begangen werden kann, sind die Einzelheiten der Festlegung wann eine Steuerhinterziehung im Einzelfall verjährt ist komplex und können lediglich im Rahmen eines Gesprächs mit dem Mandanten geklärt werden. Zudem ist diesbezüglich zu beachten, dass die Finanzverwaltung bzw. die Steuerfahndungsbehörde den Eintritt der Verjährung durch diverse Maßnahmen hemmen bzw. unterbrechen kann, so u.a. durch die Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen diesen ein Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren geführt wird (§ 376 AO).

Streng zu trennen von der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist die steuerrechtliche  Verjährung, d.h. die Möglichkeit für die Finanzverwaltung einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern. Bei vorsätzlichen Steuerhinterziehungen kann die Finanzverwaltung 10 Jahre den Steuerbescheid nachträglich ändern und zudem Zinsen in nicht zu unterschätzender Höhe verlangen.

Im Steuerstrafrecht besteht unter gewissen engen Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Hierfür ist Voraussetzung, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber der Finanzbehörde (bzw. die Nachholung unterlassener Angaben) berichtigt werden und im Falle einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung die Nachentrichtung hinterzogener Steuern innerhalb einer angemessener Frist (fristgerechte Nachzahlung) erfolgt. Zudem darf keiner der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegen (eine bereits laufende Außenprüfung, die bereits erfolgte Entdeckung der Tat oder die bereits erfolgte Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens); in solchen Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

 

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