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Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum WEG-Verwalter ist nichtig 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 31.07.2006

 

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.01.2006, Az: V ZB 132/05, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR) / BGB-Gesellschaft nicht zum Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestellt werden. Eine Bestellung einer GbR zum WEG-Verwalter ist nach Auffassung des BGH nichtig und somit unwirksam. Mit diesem Beschluss setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 107, 268) fort obwohl zwischenzeitlich die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist.

Hier besteht unter Umständen bei diversen bestehenden WEG-Verwaltungen rechtlicher Handlungsbedarf.

 

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