Predeschly    Rechtsanwälte


Stuttgart              Plochingen              Berlin            Dresden

- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, früher geplant unter dem Begriff Antidiskriminierungsgesetz), mit welchem die europäischen Antidiskriminerungsrichtlinien in Deutschland umgesetzt werden, verbietet Benachteiligungen wegen Geschlecht, Behinderung, Alter, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung sowie sexueller Identität (sog. Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG). Die unzulässigen Verhaltensweisen (sog. Benachteiligungen) werden in § 3 AGG aufgezählt und umfassen die unmittelbare Benachteiligung, die mittelbare Benachteiligung, die Belästigung (unerwünschte Verhaltensweise, die die Würde einer Person verletzten und bei denen ein feindliches Umfeld geschaffen wird), die sexuelle Belästigung in Beschäftigungsverhältnissen, die Anweisung zur Benachteiligung sowie die sog. positive Diskriminierung (Fördermaßnahmen für einzelne Gruppen).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast muss der Betroffene (= angeblich Benachteiligte) darlegen und nachweisen, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG vorliegt. Sofern der Betroffene diesen Nachweis führen kann kommt ihm die Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute, wonach zugunsten des Betroffenen zunächst einmal vermutet wird, dass das beanstandete Verhalten auf einem Motiv bzw. einem Diskriminierungsmerkmal des § 1 AGG beruht (Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr). Dies bedeutet, dass nun der in Anspruch genommene (z.B. der Arbeitgeber oder Vermieter) darlegen und beweisen muss, dass seinem Verhalten kein benachteiligendes Motiv zugrunde lag oder eine Ungleichbehandlung nach den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 19 Abs. 3, 20 AGG gerechtfertigt war.  

Bei einem Verstoß gegen Vorschriften des AGG hat der Betroffene - je nach Einzelfall - verschiedene ihm zustehende Ansprüche u.a. auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung. Zu beachten ist, dass diese Ansprüche teilweise innerhalb bestimmter Fristen seit dem benachteiligenden Ereignis (2 Monate) geltend gemacht werden müssen.

Das AGG wirkt sich auf viele Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (Arbeitsrecht u.a. Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, etc.; Mietrecht, etc.) aus und daher ist eine kompetente anwaltliche Beratung erforderlich. Zu aktuellen Auswirkungen und Problemen des AGG siehe

 

Wir stehen Ihnen bei diesem Thema gerne beratend oder für eine gerichtliche Tätigkeit zur Verfügung. Für weitere Informationen aus dem Bereich des Arbeitsrechts sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) ! 

Das Internet-Angebot unserer Kanzlei - u.a. auch der obige Beitrag - dient ausschließlich der allgemeinen Information und jegliche Informationen werden ohne Gewähr erteilt. Eine Haftung kann diesbezüglich nicht übernommen werden. Mit den veröffentlichten Informationen wird weder eine Beratung oder eine individuelle Auskunft erteilt noch kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

 


© Sven Predeschly