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Der "Fall Ackermann / Mannesmann" - sind Prämienzahlungen unbegrenzt zulässig ? 

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Das Strafverfahren gegen die ehemaligen Verantwortlichen (Vorstände und Aufsichtsräte) der Mannesmann AG wird nach § 153a StPO gegen Zahlung von Geldauflagen in Millionenhöhe eingestellt werden. Nachdem das Landgericht Düsseldorf, Az: XIV 5/03, die Beteiligten zunächst freigesprochen hatte, wurde dieser Freispruch vom Bundesgerichtshof, Az: 3 StR 470/04, aufgehoben und die Strafsache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.    

Für die zukünftige strafrechtliche Bewertung von Millionenzahlungen an ehemalige und derzeitige Vorstände bzw. Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften ist das Urteil des Bundesgerichtshofs von zentraler Bedeutung. Im Fall „Ackermann / Mannesmann“ wurden im Hinblick auf die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes von Mannesmann im Hinblick auf die Übernahme sog. „Anerkennungsprämien“ in Millionenhöhe zusätzlich zu den Dienstbezügen ausbezahlt. Hierzu vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Aufsichtsratsmitglieder sich bei der Entscheidung über solche Anerkennungsprämien ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren haben und im Fall „Ackermann / Mannesmann“ die Beteiligten die ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht (diese besteht zugunsten des Vermögens des Unternehmens) durch die Bewilligung der Zahlungen verletzt haben. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Zahlungen dem Unternehmen keinen Vorteil gebracht hätten und diese Leistungen im übrigen bereits durch die normale Vergütung abgegolten waren. Weiter hielt der Bundesgerichtshof den Angeklagten vor, dass die Rechtswidrigkeit der Zahlungen angesichts der Gesamtumstände sowie der Höhe der Zahlungen für die Beteiligten offensichtlich sein musste.

Angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist die Zahlung von solchen Anerkennungsprämien je nach den Umständen des Einzelfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten - auch wenn im Fall "Ackermann / Mannesmann" keine Verurteilung erfolgt ist.

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