Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -



 

 

Haftung der AG sowie des Vorstands für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 23.12.2005

 

Interessant für Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften (AG) bzw. Inhaber von Aktien !

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09.05.2005, Az: II ZR 287/02, ("EM.TV") seine Rechtsprechung zur fehlerhaften ad-hoc-Mitteilung fortgesetzt und sowohl eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder mit deren Privatvermögen bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) als auch eine Haftung der Aktiengesellschaft über eine analoge Anwendung des § 31 BGB (Organhaftung) bejaht. Der geschädigte Aktienbesitzer kann nicht nur den Differenzschaden zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Wert der Aktie bei pflichtgemäßem Verhalten der Vorstandsmitglieder / Aktiengesellschaft - sprich: korrekter ad-hoc-Mitteilung - sondern im Wege der Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises für die Aktien gegen Übertragung der erworbenen Aktien geltend machen. Der letztgenannte Anspruch kann sowohl gegen die Vorstandsmitglieder als auch gegen die Akteingesellschaft geltend gemacht werden. Weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) sprechen gegen diese Form des Schadensersatzes.

 

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