Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Haftung der Banken und Brokerhäuser für versteckte Provisionen (sog. „kick-backs“)

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Der Bundesgerichtshof, XI ZR 349/99, hat entschieden, dass eine Bank verpflichtet ist den Kunden über eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Vermögensverwalter aufzuklären, wonach der Vermögensverwalter eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren erhalte. Die Depotbank verletze andernfalls ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden nachdem für den Vermögensverwalter möglicherweise ein Anreiz geschaffen wird sich durch Spesenreiterei (möglichst viele Transaktionen, die zu zusätzlichen Provisionen führen) zusätzliche Einnahmen zulasten des Kunden zu verschaffen. Sofern der Kunde nachweist, dass er bei entsprechender Aufklärung den Vermögensverwalter nicht beauftragt hätte, kann er seinen Schaden liquidieren, welcher aus den Gebühren, den Verlusten und unter Umständen sogar aus dem entgangenem Gewinn bestehen kann.

Es ist jedem betroffenen Anleger zu raten die Rechtslage anwaltlich überprüfen zu lassen.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) !

Das Internet-Angebot unserer Kanzlei - u.a. auch der obige Beitrag - dient ausschließlich der allgemeinen Information und jegliche Informationen werden ohne Gewähr erteilt. Eine Haftung kann diesbezüglich nicht übernommen werden. Mit den veröffentlichten Informationen wird weder eine Beratung oder eine individuelle Auskunft erteilt noch kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

 


© Sven Predeschly