Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -



 

 

Auch bei einer GmbH kann die persönliche Haftung drohen ...

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, II ZR 84/05, kann auch bei einer Kapitalgesellschaft - im entschiedenen Fall einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV, Besloten Vennootschap, die persönliche Haftung der handelnden Personen drohen sofern bei den Vertragsverhandlungen bzw. bei der Vertragsunterzeichnung nicht entsprechend der Regelung des § 4 GmbHG über den vorgeschriebenen Formzusatz deutlich gemacht wird, dass man für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt.

In dem entschiedenen Fall wurde ein Bauvertrag unterzeichnet, in welchem vergessen worden ist den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatz BV (in Deutschland z.B. GmbH oder AG) hinzuzufügen. Der Bundesgerichtshof bestätigt in diesem Urteil die bisherige Rechtsprechung, wonach in einem solchen Fall der für die Gesellschaft im Geschäftsverkehr Auftretende unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung persönlich mit seinem Privatvermögen haftet wenn er durch sein Auftreten das berechtigte Vertrauen des Vertragspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat; hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Auftretenden um einen Geschäftsführer oder sonstigen Vertreter handelt.

      

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