Predeschly Rechtsanwälte
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- Kanzlei am Feuersee -
Das Kündigungsschutzgesetz in kleineren mittelständischen Unternehmen
Rechtsanwalt Sven Predeschly,
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stellt das Kündigungsschutzgesetz (im folgenden KSchG) eine zentrale Regelung des Arbeitsrechts dar, die im folgenden kurz vorgestellt werden soll. Zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt das KSchG die grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit längerer Laufzeit auf sozial gerechtfertigte Kündigungen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber nur unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des KSchG einen Arbeitnehmer kündigen kann.
Die Regelung in § 1 Abs.
2 des KSchG sieht für den Arbeitgeber 3 Kündigungsgründe vor, bei welchen
eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtlich zulässig ist. Eine Kündigung durch
den Arbeitgeber ist möglich (1.) als personenbedingte Kündigung: hier
liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers wie z.B. einer langandauernden
Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt und auch in Zukunft eine
Besserung nicht zu erwarten ist. (2.) als verhaltensbedingte Kündigung:
bei dieser ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers der Kündigungsgrund
(Krankmachen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, etc.) und in der Regel vor
Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. (3.) als
betriebsbedingte Kündigung bei welcher sachliche Gründe - betriebsintern oder
betriebsextern - wie Umsatzeinbußen, etc. zu einer unternehmerischen
Entscheidung führen, bei welcher Arbeitnehmer zu entlassen sind. Sofern ein
Grund vorliegt, welcher vom Unternehmen selbst verursacht wurde (z.B. Schließung
einer Abteilung) prüft das Arbeitsgericht lediglich, ob offensichtlich eine
willkürliche oder unsachliche Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt. Bei
betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine
Sozialauswahl durchführen und diejenigen Arbeitnehmer entlassen, die am
wenigsten von der Kündigung getroffen werden. Hierbei sind u.a. zu berücksichtigen
die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten,
etc..
Ein in der Praxis häufig
vorkommender Fehler - der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt -
ist, dass lediglich eine mündliche Kündigung ausgesprochen wird, obwohl
die Regelung des § 623 BGB die Schriftform (elektronische Form ist ausdrücklich
ausgeschlossen) vorsieht.
Sofern der Arbeitnehmer
nicht binnen 3 Wochen seit Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage
zum Arbeitsgericht einlegt, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam (§§
4, 7 KSchG).
Das KSchG ist anwendbar
sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert und dem Betrieb des
Arbeitgebers eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern angehören (§ 23 Abs. 1
KSchG). Aufgrund der diversen Gesetzesänderungen (1996 wurde der sog.
"Schwellenwert" für die Anwendbarkeit des KSchG von 5 Arbeitnehmern
auf 10 erhöht, 1998 wiederum von 10 Arbeitnehmern auf 5 reduziert und zum
01.01.2004 von 5 Arbeitnehmern auf 10 erhöht) ist die Regelung undurchsichtig
und für den juristischen Laien ist bereits der Gesetzestext kaum verständlich.
Bei Unternehmen, die dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist das
Kündigungsschutzgesetz immer anwendbar, während bei Unternehmen mit dauerhaft
fünf oder weniger Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden
ist. Sofern das Unternehmen am 31.12.2003 (= Stichtag) 5 oder weniger
Arbeitnehmer beschäftigt hat, beginnt der Kündigungsschutz für alle
Arbeitnehmer erst dann wenn das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Dies gilt auch dann wenn das Unternehmen zum 31.12.2003 zwar mehr als 5
Arbeitnehmer beschäftigt hat, die Anzahl der Arbeitnehmer sich dann aber auf 5
oder weniger reduziert - in beiden Fällen erhalten die Arbeitnehmer erst dann Kündigungsschutz
nach dem KSchG sofern das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Hat
das Unternehmen zum 31.12.2003 mehr als 10 Beschäftigte und reduziert sich die
Anzahl dann auf weniger als 10 und mehr als 5 so verlieren die zum 31.12.2003
bereits beschäftigten Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz nach dem KSchG
nicht; Arbeitnehmer welche in diesem Fall nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden
erhalten Kündigungsschutz nach dem KSchG jedoch erst dann sofern der Wert von
10 Arbeitnehmern wieder überschritten wird.
Es ist vor Ausspruch der
Kündigung in jedem Einzelfall eine genaue Überprüfung vorzunehmen, ob das
KSchG greift, und es empfiehlt sich hier einen kompetenten Berater bereits im
Vorfeld hinzuzuziehen um spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.
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© Sven Predeschly