Predeschly    Rechtsanwälte


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Bundesfinanzhof "mal 3" und elektronische Rechnungsstellung 

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Wochen drei interessante Entscheidungen getroffen:

1.
Mit Urteil vom 27.07.2011, Geschäftszeichen VI R 13/10 hat der BFH entschieden, dass die Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter auch dann steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Unterhalt an die Schwiegermutter vom getrennt lebenden Ehegatten bezahlt wird. Die Vorinstanzen waren noch der Auffassung dies funktioniere nur bei einer "intakten" Ehe.

2.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bislang hat dies der BFH nur bei Prozessen mit existentieller Bedeutung zugelassen, nunmehr wird nur noch gefordert, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Im Ergebnis bedeutet dies für den Steuerpflichtigen, dass jegliche Kosten eines Zivilprozesses steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Dies ist natürlich deshalb interessant, da die Führung eines Prozesses nun auch steuerrechtlich interessant sein kann.

3.
Der BFH hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass Kosten für ein Erststudium bzw. eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden können oder zunächst als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können. Bei Werbungskosten - und dies ist das spannende an der Entscheidung - ist die Höhe nicht begrenzt, deshalb ist ein kompletter Abzug möglich und zulässig ! Somit kann ein Verlust gesondert festgestellt und ins kommende Jahr übertragen werden, wenn im Jahr des Verlustes keine oder nur geringe Einkünfte vorhanden sind. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nur noch, dass die Berufsausbildungskosten auch beruflich veranlasst sind.

4.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz können rückwirkend zum 01.07.2011 bei Zustimmung des Rechnungsempfängers Rechnungen elektronisch (e-mail oder Web-Downoad) versandt werden ohne dass hieran strenge Anforderungen gestellt werden. Es muss lediglich die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit der Rechnung sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes gewährleistet sein - elektronische Signaturen sind gerade nicht mehr erforderlich.



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