Predeschly
Rechtsanwälte
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Kanzlei am Feuersee -
Bundesfinanzhof "mal 3" und elektronische
Rechnungsstellung
Rechtsanwalt
Sven Predeschly
Der Bundesfinanzhof
hat in den letzten Wochen drei interessante Entscheidungen getroffen:
1.
Mit Urteil vom 27.07.2011, Geschäftszeichen VI R 13/10 hat der
BFH
entschieden, dass die Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter auch
dann steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung
geltend
gemacht werden können, wenn der Unterhalt an die
Schwiegermutter
vom getrennt lebenden Ehegatten bezahlt wird. Die Vorinstanzen waren
noch der Auffassung dies funktioniere nur bei einer "intakten" Ehe.
2.
Unter
Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten
eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der
Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden können. Bislang hat dies der
BFH nur
bei Prozessen mit existentieller Bedeutung zugelassen, nunmehr wird nur
noch gefordert, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig ist. Im Ergebnis bedeutet dies für
den
Steuerpflichtigen, dass jegliche Kosten eines Zivilprozesses
steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Dies ist
natürlich deshalb interessant, da die Führung eines
Prozesses
nun auch steuerrechtlich interessant sein kann.
3.
Der BFH hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass Kosten
für ein Erststudium bzw. eine erstmalige Berufsausbildung als
vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt
werden können oder zunächst als Verlustvortrag
gesondert festgestellt werden können. Bei Werbungskosten - und
dies ist das spannende an der Entscheidung - ist die Höhe
nicht begrenzt, deshalb ist ein kompletter Abzug möglich und
zulässig ! Somit kann ein Verlust gesondert festgestellt und
ins kommende Jahr übertragen werden, wenn im Jahr des
Verlustes keine oder nur geringe Einkünfte vorhanden sind.
Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nur noch, dass die
Berufsausbildungskosten auch beruflich veranlasst sind.
4.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz können
rückwirkend zum 01.07.2011 bei Zustimmung des
Rechnungsempfängers Rechnungen elektronisch (e-mail oder
Web-Downoad) versandt werden ohne dass hieran strenge Anforderungen
gestellt werden. Es muss lediglich die Echtheit der Herkunft, die
Lesbarkeit der Rechnung sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes
gewährleistet sein - elektronische Signaturen sind gerade
nicht mehr erforderlich.
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