Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Neues zur Haftung von Banken und Vermögensverwaltern

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Das Oberlandesgericht München, 29.03.2011, Az: 5 U 4680/10, hat entschieden, dass sich eine Bank ihrer Aufklärungspflicht bezüglich Provisionen und Rückvergütungen nicht dadurch entledigen kann, dass die Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank "outgesourct" bzw. ausgelagert wird. Auch in diesem Fall bleibt die Tochtergesellschaft verpflichtet den Kunden über sämtliche an die Bank zu bezahlenden Provisionen und Rückvergütungen aufzuklären.

Im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Zürich) hat der Bundesgerichtshof, 31.05.2011, Az: VI ZR 154/10, entschieden, dass es für eine Klage am Sitz des Verbrauchers / Kunden (also wenn der Kunde eine Privatperson ist) ausreicht, dass dem Verbraucher  vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist. Es ist hierbei unerheblich, ob dieses Angebot auf Initiative des Vermögensverwalters unterbreitet worden ist oder auf Initiative des Kunden - in beiden Fällen hat der Kunde "Heimvorteil" und kann den Vermögensverwalter am eigenen Gerichtsstand verklagen.

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© Sven Predeschly