Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Mögliche Haftung des Admin-C

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall des Stuttgarter Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts zu entscheiden: wenn bei der Registrierung einer Domain der Anmelder im Ausland wohnhaft ist muss ein sog. Admin-C benannt werden. Dieser Admin-C kann einer möglichen Haftung für die durch eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ausgesetzt sein (Gesichtspunkt der Störerhaftung), wenn im besonderen Fall der Admin-C selbst verpflichtet ist zu überprüfen, ob die registrierten Domainnamen möglicherweise die Rechte Dritter verletzt (Urteil des BGH vom 09.11.2001, I ZR 150/09).

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