Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Wer sich für die Limited (Ltd.) entscheidet muss in Großbritannien klagen

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Im Rahmen der Beratung bei der Gründung einer Gesellschaft zur Beschränkung einer persönlichen Haftung hat unsere Kanzlei von Anfang an vor den Gefahren einer englischen Limited (Ltd.) abgeraten, konsequenterweise wurde auch für keinen Mandanten eine solche Gesellschaft gegründet. Interessanterweise hat der Bundesgerichtshof am 12.07.2011, Az: II ZR 28/10, nun entschieden, dass bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten einer Limited (Ltd.) ausschließlich britische Gerichte zuständig sind - dies gilt selbst dann wenn die Parteien im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festgelegt und vereinbart haben. Entscheidend sei der Satzungssitz im Herkunftsstaat (= England), nachdem es sich hier um eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO handelt sind anderslautende Vereinbarungen unwirksam. Die Entscheidung für eine Limited (Ltd.) kann daher für den Gesellschafter bzw. director (= Geschäftsführer) weitreichende Folgen haben !

 

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) !

Das Internet-Angebot unserer Kanzlei - u.a. auch der obige Beitrag - dient ausschließlich der allgemeinen Information und jegliche Informationen werden ohne Gewähr erteilt. Eine Haftung kann diesbezüglich nicht übernommen werden. Mit den veröffentlichten Informationen wird weder eine Beratung oder eine individuelle Auskunft erteilt noch kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

 


© Sven Predeschly