Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Postfach-Adresse reicht als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (BGH)

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es bei einem Fernabsatzvertrag ausreichend, wenn für den Widerruf des Verbrauchers eine Postfachadresse angegeben wird - dies ist dennoch eine wirksame Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer und die Fristen für den Widerruf beginnen zu laufen (Urteil vom 25.01.2012, Az: VIII ZR 95/11).

 

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