Predeschly Rechtsanwälte

Stuttgart              Plochingen              Berlin            Dresden


 

 

Nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses kann der ehemalige Azubi ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigt werden (BAG)

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig (BAG Entscheidung vom 21.09.2011, Az: 7 AZR 375/10), dass der Arbeitgeber mit seinem ehemaligen Auszubildenden nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen darf - und dies ohne dass er einen im Gesetz vorgesehenen Sachgrund für die Befristung angeben muss. Das Ausbildungsverhältnis verstoße nicht gegen das Vorbeschäftigungsverbot. In der Praxis wird dies für den Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des ehemaligen Auszubildenden erheblich erleichtern, er kann diesen ohne dass er einen besonderen Grund hierfür benötigt zunächst befristet weiterbeschäftigen. 


Für weitere Informationen aus dem Bereich des Arbeitsrechts sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 6155850 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) ! 

Das Internet-Angebot unserer Kanzlei - u.a. auch der obige Beitrag - dient ausschließlich der allgemeinen Information und jegliche Informationen werden ohne Gewähr erteilt. Eine Haftung kann diesbezüglich nicht übernommen werden. Mit den veröffentlichten Informationen wird weder eine Beratung oder eine individuelle Auskunft erteilt noch kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

 


© Sven Predeschly